Krebsregistrierungsgesetz

Durch das Krebsregistrierungsgesetz und dessen Verordnung gibt es ab dem 1.1.2020 eine Meldepflicht für Krebserkrankungen in der Schweiz.

Wer ist meldepflichtig?

Ab dem 1.1.2020 müssen alle Ärztinnen, Ärzte, Laboratorien, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens, die an der Diagnose oder Behandlung von Krebserkrankungen beteiligt sind, Daten an das zuständige Krebsregister melden. Bei Patientinnen und Patienten jünger als 20 Jahre wird an das Kinderkrebsregister gemeldet. Die Meldung an das Kinderkrebsregister ist unabhängig davon, wo die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose wohnt.

Zusätzliche Informationen für Meldepflichtige sind auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit zu erhalten.

Informationen für Meldepflichtige, die primär das Kinderkrebsregister betreffen, sind in dieser Präsentation zusammengestellt.

Hier geht es zum Meldeformular zum Downloaden und Abspeichern. Zudem finden Sie hier eine Anleitung zum Ausfüllen.

Zusätzlich gibt es eine Online Meldeplattform für niedergelassene Ärzte.