Zu meldende Krebserkrankungen

Meldepflichtig sind klinisch, zytologisch oder histologisch bestätigte Diagnosen der im Anhang 1 der Krebsregistrierungsverordnung (KRV) aufgeführten Krebs- und Tumorerkrankungen. Dazu gehören neben invasiven Krebserkrankungen auch in-situ Tumore, Tumore mit unsicherem Verhalten und gutartige Tumore des Zentralnervensystems.

Ausführliche Informationen zu den meldepflichtigen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen unter 20 Jahren hier:

Zu meldende Angaben

Das Krebsregistrierungsgesetz unterscheidet zwischen den Basisdaten und den Zusatzdaten. Die Basisdaten sind für alle krebskranken Patientinnen und Patienten gleich. Bei krebskranken Kindern und Jugendlichen unter 20 Jahren müssen immer auch Zusatzdaten gemeldet werden. Dies ist unabhängig von der Art der Krebserkrankung.

Bei allen Patientinnen und Patienten sind – neben den für eine korrekte Datenzuordnung erforderlichen Angaben zur Person (einschliesslich der AHVN13) – das Datum der Patienteninformation und Daten zur Diagnose und zur Erstbehandlung zu melden. Es sind die Daten zu melden, welche im Rahmen der Diagnosestellung und Behandlung erhoben werden. Daten, welche nicht für die Diagnose und die Behandlung nötig sind, sind NICHT zusätzlich durch die Meldepflichtigen zu erheben.

Hier kann die gesamte Datenstruktur nach dem Krebsregistrierungsgesetz (Meldepflichtige) für krebskranke Menschen in der Schweiz heruntergeladen werden.