Krebsregistrierungsgesetz

Das Krebsregistrierungsgesetz (KRG; SR 818.33) regelt das Erfassen aussagekräftiger, verlässlicher Daten zu Krebserkrankungen in der Schweiz. Es führt einige Neuerungen ein wie Patientenschutz, Meldepflicht, Versichertennummer (AHV-Nummer) als Personenidentifikator und Standardisierung des Datensatzes, der Registrierung und Datenübermittlung.

Potential des Krebsregistrierungsgesetzes

Das Potenzial des Krebsregistrierungsgesetzes liegt einerseits in der Verbesserung der Datengrundlage für die Beobachtung der Entwicklung von Krebserkrankungen. Andererseits dienen diese Daten der Erarbeitung, der Umsetzung und der Überprüfung von Präventions- und Früherkennungsprogrammen, der Evaluation der Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität sowie der Unterstützung der Versorgungsplanung und der Forschung.

Inkraftsetzung Krebsregistrierungsgesetz

Das Parlament beschloss im März 2016 das Krebsregistrierungsgesetz (KRG; SR 818.33). Am 11. April 2018 verabschiedete der Bundesrat die dazugehörige Verordnung (KRV). Gesetz und Verordnung treten am 1.1.2020 in Kraft.

Weitere Informationen zur Gesetzgebung Krebsregistrierung

Aufgaben des Kinderkrebsregisters (KRG, Art. 21)

Das Kinderkrebsregister registriert die Daten von Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren (unter 20 Jahren) an Krebs erkrankt sind, und wertet sie aus.

Es hat die Aufgabe:

  • die Zuständigkeit des Kinderkrebsregisters für die gemeldeten Krebsfälle zu überprüfen,
  • die gemeldeten Angaben zu ergänzen, zu aktualisieren und zu registrieren,
  • mit Hilfe der Todesursachenstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) und der medizinischen Statistik der Spitäler nicht gemeldete Krebsfälle nachträglich zu registrieren,
  • die Daten für statistische Auswertungen, für Auswertungen im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung, zur Evaluation der Diagnose-, Behandlungsqualität und zur Weiterverwendung zu Forschungszwecken aufzubereiten,
  • die Gesundheitsberichterstattung zu Krebs bei Kindern und Jugendlichen durchzuführen und die Ergebnisse zu veröffentlichen,
  • Unterlagen zur Information der jungen krebskranken Patientinnen und Patienten zur Erhebung des Widerspruchs zur Verfügung zu stellen, sowie zur einheitlichen standardisierten Erhebung und Übermittlung der Angaben zu Krebs bei Kindern und Jugendlichen zur Registrierung
  • mit internationalen Organisationen und Institutionen zum Thema Krebs bei Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten

Datenschutzgesetz

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist das Datenschutzgesetz der Schweiz. Es bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen und juristischen Personen, über die Daten bearbeitet werden.

Das DSG sieht ein Auskunftsrecht (Art. 8) vor. Das Auskunftsrecht besagt, dass der Inhaber der Datensammlung (z.B. Kinderkrebsregister) dem Betroffenen (z.B. Patientin oder Patient/gesetzliche Vertretung) vollständig Auskunft erteilen muss. Zudem informiert er auch über die Herkunft der Angaben und den Bearbeitungszweck. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich und kostenlos zu erteilen.