Als Patientin oder Patient bzw. gesetzliche Vertretung haben Sie das Recht der Registrierung Ihrer Daten bzw. der Ihres Kindes jederzeit zu widersprechen.
Falls Sie Widerspruch einlegen möchten, dann müssen Sie uns Ihren Widerspruch schriftlich, d.h. per Brief oder per Email mitteilen. Hierfür können Sie auch das Widerspruchsformular verwenden. Ihr schriftlicher Widerspruch muss folgende Angaben der Patientin oder des Patienten enthalten: Vor- und Nachname, Wohnadresse, Geburtsdatum, Versichertennummer (AHVN13). Wenn Sie möchten, können Sie uns den Grund ihres Widerspruchs mitteilen, diese Angabe ist freiwillig. Der schriftliche Widerspruch muss unterschrieben werden, für Kinder/Jugendliche unter 18 Jahre unterschreibt ein Elternteil bzw. die gesetzliche Vertretung. Volljährige Patientinnen oder Patienten (über 18 Jahre) unterschreiben selber. Ihr Widerspruch hat keinen Einfluss auf Ihre Behandlung oder die Behandlung Ihres Kindes. Nach Erhalt Ihres schriftlichen Widerspruchs informiert das Kinderkrebsregister Sie schriftlich darüber, dass ihr Widerspruch erfasst wurde.
Häufige Fragen
Wie reiche ich Widerspruch ein?
Hierfür können Sie das Widerspruchsformular verwenden. Ihr schriftlicher Widerspruch muss folgende Angaben der Patientin oder des Patienten enthalten: Vor- und Nachname, Wohnadresse, Geburtsdatum, Versichertennummer (AHVN13).
Ich habe Widerspruch eingelegt – was passiert jetzt mit meinen Daten bzw. denen meines Kindes?
Hier unterscheidet das Krebsregistrierungsgesetz drei Szenarien:
1. Sie legen Widerspruch als gesunder Mensch ein:
Sie haben das Recht für sich als gesunder Mensch oder für Ihr Kind bereits vor einer möglichen Krebsdiagnose Widerspruch einzulegen. Falls Sie oder Ihr Kind später im Leben an Krebs erkranken, gilt ihr zuvor gemeldeter Widerspruch. Das Kinderkrebsregister registriert dann keine Daten von Ihnen bzw. Ihrem Kind. Das Kinderkrebsregister meldet lediglich zu Statistikzwecken das Alter bei Diagnose in Jahren, das Geschlecht, den Wohnort und – falls angegeben – den Grund des Widerspruchs an die Nationale Krebsregistrierungsstelle.
2. Sie legen Widerspruch in der „Karenzfrist“ ein:
Die Karenzfrist beträgt drei Monate und beginnt an dem Tag, an dem Sie von ihrem behandelnden Arzt (bzw. einer medizinischen Fachperson) über die Krebsregistrierung informiert wurden. Falls Sie innerhalb dieser 3 Monate Widerspruch beim Kinderkrebsregister einlegen, werden von Ihnen bzw. Ihrem Kind keine Daten registriert. Das Kinderkrebsregister meldet lediglich zu Statistikzwecken das Alter bei Diagnose in Jahren, das Geschlecht, den Wohnort und – falls angegeben – den Grund des Widerspruchs an die Nationale Krebsregistrierungsstelle.
3. Sie legen nach Ablauf der Karenzfrist Widerspruch ein:
Sind drei Monate vergangen nachdem sie von ihrem behandelnden Arzt (bzw. einer ärztlichen Fachperson) über die Krebsregistrierung informiert wurden, dann ist die Karenzfrist abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt wurden die vom Arzt an das Kindekrebsregister gemeldeten Angaben bereits registriert. Legen Sie nach der Karenzfrist Widerspruch ein, dann werden Ihre Angaben anonymisiert. Dies bedeutet, dass man diese Angaben keiner Person mehr zuordnen kann. Auch hier meldet das Kinderkrebsregister zu Statistikzwecken das Alter bei Diagnose in Jahren, das Geschlecht, den Wohnort und falls angegeben den Grund des Widerspruchs an die Nationale Krebsregistrierungsstelle.
Kann ich den Widerspruch auch wieder zurückziehen?
Jederzeit können Sie Ihren Widerspruch wieder zurückziehen. Kontaktieren Sie dafür einfach ein kantonales Krebsregister oder das Kinderkrebsregister.
Wie lange gilt mein Widerspruch?
Ihr Widerspruch gilt auch über den Tod hinaus bzw. solange bis Sie diesen wieder zurückziehen.